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Den rechtlichen Umgang regelt in der EU die so genannte âCookie-Richtlinieâ. Diese EU Cookie-Richtlinie, die eine ausdrĂŒckliche Einwilligung des Nutzers in solchen FĂ€llen vorsieht, wurde von Deutschland aber gar nicht umgesetzt. Zur ErklĂ€rung: EU-Richtlinien sind nicht automatisch âGesetzâ, sondern mĂŒssen von den EU-LĂ€ndern umgesetzt werden. Das ist in Deutschland nicht geschehen , also gilt die Richtlinie bei uns eigentlich gar nicht.
DafĂŒr gibt es den § 15 Abs.3 Telemediengesetz (TMG). Der besagt dass es ausreicht, den Nutzer zu unterrichten und auf ein Widerspruchsrecht hinzuweisen. Das kann in einem Cookie-Hinweis in einem Banner mit Link auf die DatenschutzerklĂ€rung erfolgen.
Das deutsche Recht kennt aktuell trotz der EU Cookie Richtline keine direkte Pflicht, die Nutzer in die Verwendung von Cookies einwilligen zu lassen. Â
Um die Sache noch komplizierter zu machen: Die EU-Kommission hat erklĂ€rt, dass die Cookie Richtlinie in Deutschland eigentlich gar nicht umgesetzt werden muss, da die heutigen Regelungen in Deutschland die Vorgaben der Cookie-Richtlinie bereits erfĂŒllen. Das klingt komisch, da die deutschen Regeln gerade keine Einwilligung (Klick auf âJa, ich stimme zuâ), sondern nur einen Hinweis auf das Widerspruchsrecht vorsehen. Es bleibt ein gewisses Risiko, wenn Sie keinen Cookie Hinweis auf Ihrer Webseite anbieten.
Die DSGVO
Seit Mai 2018 gilt allerdings die DSGVO. Alle Webseitenbetreiber, die Cookies nutzen, mĂŒssen seit 2018 Ihre DatenschutzeklĂ€rung neu formulieren. Die DSGVO verlangt, dass in der DatenschutzerklĂ€rung die Rechtsgrundlagen fĂŒr das Verwenden von Cookies genannt werden.
Die DSGVO regelt das Problem "Cookies" nicht ausdrĂŒcklich. Das sollte die ePrivacy-Verordnung tun, diese ist aber weiterhin nicht in Kraft. Webseitenbetreiber können sich aktuell also nur an dem orientieren, was der EuGH dazu aktuell entschieden hat und was die einzelnen Datenschutzbehörden und die Datenschutzkonferenz vorgeben.
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